Viele bekommen aktuell die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Dabei sind hohe geforderte Nachzahlungen keine Seltenheit. Doch Mieter müssen nicht alles akzeptieren, was vorgelegt wird. Wir haben für euch Tipps, worauf ihr achten solltet.
Betriebskosten werden als Kosten definiert, die dem Eigentümer laufend entstehen. Also keine einmaligen Kosten.
Ein häufiger Streitpunkt sind zum Beispiel Kosten für Baumfällarbeiten, Anschaffung von Gartengeräten oder für deren Reparatur.
Im Mietvertrag ist geregelt, ob Mieter oder Mieterinnen überhaupt Betriebskosten zahlen müssen und wenn ja, welche das sind. Alle Kosten in der Betriebskostenabrechnung, die nicht im Mietvertrag geregelt oder vermerkt sind, dürfen auch nicht an den Mieter gegeben werden. Dies sind unteranderem Verwaltungskosten oder Reparaturkosten.
Wenn man sich als Mieter nicht sicher ist, ob der Vermieter nur die wirklich entstandenen Kosten umgelegt hat, empfiehlt sich eine Überprüfung der zugrunde liegenden Verträge. Da Vermieter oft selbst nicht wissen, was sie umlegen dürfen und was sind, sollten Mieter ihren Vermieter auffordern, genau zu zeigen, welche Kosten er genau auf den Mieter abgibt.
Der Vermieter hat laut Gesetz ein Jahr nach Ablauf des abzurechnenden Jahres Zeit, die jeweilige Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Sollte der Vermieter zu spät dran sein, dann muss der Mieter keine Nachzahlung mehr leisten.
Das bedeutet, dass jetzt nur die Abrechnungen für 2022 relevant sind. Alles aus dem Vorjahr ist bereits verjährt.
In München liegen die durchschnittlichen Betriebskosten laut Mietspiegel bei 2,40 Euro pro Quadratmeter ohne Heizkosten. Es ist ratsam, wenn der Durchschnitt über den 2,40 Euro liegt, die Betriebskostenabrechnung zu überprüfen.
Als Mieter solltet ihr prüfen, ob euer Vermieter die geleisteten Vorauszahlungen richtig angesetzt hat. Diese müssen von der gesamten in Rechnung gestellten Summe abgezogen werden.
Auch hier ist es wichtig zu überprüfen, ob der Vermieter einen Teil der Heiz- und Warmwasserkosten umgelegt hat. Denn der Vermieter ist laut Gesetz dazu verpflichtet, außer es liegt eine Ausnahme vor.
Wenn keine verbrauchsabhängige Abrechnung vorliegt, könnt ihr als Mieter die Kosten möglicherweise reduzieren. Hier solltet ihr aber unbedingt Fachleute wie beispielsweise Rechtsexperten aus dem Mieterverein zu Rate ziehen.