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Flugverspätungen, Flugausfälle, Warnstreik, Flughafen, Münchner Flughafen, Software-Panne, Flüge, Flugsicherung — © Eine Informationstafel im Münchener Flughafen. Foto: Stefan Puchner/ArchivEine Informationstafel im Münchener Flughafen. Foto: Stefan Puchner/ArchivAusfälle und Fluggastrechte

Streik am Flughafen: Die meisten Flüge werden ausfallen

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat zu einem 48-stündigen Warnstreik, beginnend am Donnerstag, den 27.02. um 0:00 Uhr bis Freitag, den 28.02. um 24 Uhr, am Flughafen München aufgerufen.

Passagiere müssen sich auf einen stark reduzierten Flugplan und Verspätungen einstellen.

Von den insgesamt über 1.600 geplanten Flugbewegungen werden die Airlines voraussichtlich den größten Teil annullieren. Der Flughafen München empfiehlt Passagieren, sich frühzeitig bei der jeweiligen Fluggesellschaft über den Status ihres Fluges zu informieren.


Flug gestrichen? Diese Rechte haben Passagiere

Die ADAC Juristen erklären, welche Rechte Betroffene in diesem Fall haben und ob sie Ansprüche gegen die Airline geltend machen können.

Grundsätzlich haben Fluggäste bei Annullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU Fluggastrechte-Verordnung. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Airline nicht kontrollieren kann.

Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, hängt vom Einzelfall ab:

Externe Streiks (zum Beispiel von Flughafenpersonal oder Fluglotsen):

Diese gelten in der Regel als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, sodass die Airline keine Entschädigung zahlen muss.

Interne Streiks (zum Beispiel des Airline-Personals):

Diese können als unternehmerische Entscheidung gewertet werden. In diesem Fall kann eine Entschädigungspflicht bestehen.

Unabhängig von einer möglichen Entschädigung muss die Airline jedoch die gebuchte Beförderung sicherstellen. Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, haben Reisende folgende Rechte:

Ersatzbeförderung: Die Airline muss eine alternative Transportmöglichkeit anbieten – wenn nötig per Bahn oder Bus. Falls sie dies nicht tut, können Reisende die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzbeförderung zurückfordern.

Betreuungsleistungen: Verpflegung oder Unterbringung am Flughafen während der Wartezeit auf die Ersatzbeförderung. Hier sollten unbedingt Nachweise für die Ausgaben gesammelt werden (zum Beispiel für Getränke und Mahlzeiten).

Rücktritt: Möchte man die Reise nicht mehr antreten, hat man alternativ zu den genannten Rechten die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und sich den Ticketpreis erstatten zu lassen.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sollte sich direkt an den Reiseveranstalter wenden. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Reisende ihr Ziel erreichen. Dazu gehören unter anderem die Organisation eines Ersatzflugs bis hin zu Reisepreisminderungen, falls sich die Ankunft verzögert.

Schnelle und unkomplizierte Hilfe gibt es mit dem ADAC Entschädigungsrechner. Mit wenigen Klicks können Betroffene ihre Rechte überprüfen und anschließend geltend machen: Entweder selbst über den ADAC Musterbrief oder mit Hilfe des ADAC Partners FairPlane, der den möglichen Anspruch mit seinen Vertragsanwälten durchsetzt. Benötigt werden dafür lediglich das Abflugdatum und die Flugnummer. Die Entschädigungen sind dabei bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.

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